Satzung
der Gesellschaft der Freunde der mittelalterlichen Burg
in Lütjenburg
(Stand Mai 2011)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
| 1. | Der Verein führt nach Eintragung ins Vereinsregister den Namen "Gesellschaft der Freunde der mittelalterlichen Burg in Lütjenburg e.V.". |
| 2. | Der Sitz des Vereins ist Lütjenburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Rekonstruktion einer Burganlage aus der Zeit des späten Mittelalters zu kulturellen Zwecken.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die mit dem Archäologischen Landesamt Schleswig-Holstein abgestimmte Erstellung der Anlage
- die Erstellung einer Ausstellung über typische Burganlagen jener Zeit
- die Öffnung der Anlage für Besucher aus den Bereichen der Kultur, der Heimatpflege, der Schulen und der interessierten Öffentlichkeit
- die Darstellung mittelalterlicher Lebens- und Arbeitsweisen durch Mittelalter-Gruppen
- die Einbettung der Anlage in das Gebiet Nienthal und der Stauchmoränen am Hessenstein
- die Erweiterung zu einer spätmittelalterlichen Burganlage
Ziel des Vereins ist die Erstellung eines "belebten Museums", das von Besuchern durchwandert wird und den Gästen eine anschauliche, lehrreiche und unterhaltsame Zeitreise in das Mittelalter ermöglicht (Mittelalterzentrum Schleswig-Holstein).
§ 3 Gemeinnützigkeit
| 1. | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("steuerbegünstigter Zwecke", §§ 51 ff AO). |
| 2. | der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke |
| 3. | Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 Mitgliedschaft
| 1. | Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen sowie von Vereinen, Verbänden, Behörden, wissenschaftlichen Institutionen und andere juristischen Personen erworben werden. Es genügt eine formlose schriftliche Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. |
| 2. | Die Mitgliedschaft endet:
|
| 3. | Von den persönlichen Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes. Kooperative Mitglieder zahlen einen mit dem Vorstand zu vereinbarenden Betrag. |
| 4. | Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keine Ansprüche bezüglich des Vereinsvermögens. |
§ 5 Patrone
Personen, die den Verein in besonderem Maße fördern, können durch Beschluss des Vorstandes zu Patronen ernannt werden. Sie haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
| 1. | die Mitgliederversammlung |
| 2. | der Vorstand |
| 3. | der wissenschaftliche Beirat |
§ 7 Mitgliederversammlung
| 1. | 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
|
| 2. | Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Termin schriftlich an den Vorstand zu richten. Frist- und formgerecht eingereichte Anträge werden behandelt. In der Sitzung kann die Behandlung einer weiteren Angelegenheit mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag ist bis zur Beschlussfassung schriftlich vorzulegen und zu begründen. |
| 3. | Zur Beschlussfassung über Gegenstände der Tagesordnung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn ein Mitglied wünscht eine geheime Wahl. |
| 4. | Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in den §§ 2 und 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. |
| 5. | Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen. Sie dürfen nicht gleich¬zeitig dem Vorstand angehören. Eine unmittelbar anschließende Wiederwahl ist für allenfalls ein Jahr zulässig. Nach dreijähriger Tätigkeit als Kassenprüfer/Kassenprüferin ist eine erneute Wahlmöglichkeit mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit erst nach Ablauf eines Jahres mit der letzten Prüfertätigkeit möglich. Die Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen erstatten der Jahreshaupt-/ Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht. |
| 6. | Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. |
| 7. | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn dies mindestens 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragen. |
§ 8 Vorstand des Vereins
| 1. | Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin, dem Schriftführer/der Schriftführerin und Beisitzern/Beisitzerinnen. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. |
| 2. | Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) hat sämtliche anfallenden Vereinsangelegenheiten zu erledigen und über seine Tätigkeit in der Mitgliederversammlung zu berichten. Im übrigen obliegt die Aufgabenverteilung dem Gesamtvorstand. |
| 3. | Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. l, Der/die Vorsitzende, der Schriftführer/die Schriftführerin und der 1., 3., 5. (usw.) Beisitzer(in) stehen jeweils in den Jahren mit gerader Jahreszahl, der/die 2. Vorsitzende, der Schatzmeister/die Schatzmeisterin und der 2., 4., 6. (usw.) Beisitzer(in) stehen jeweils in den Jahren mit ungerader Jahreszahl zur Neuwahl an. Die in den Jahren mit ungerader Jahreszahl zu wählenden Vorstandsmitglieder werden bei der ersten Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. |
| 4. | Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, entscheidet der verbleibende Vorstand über die Ergänzung bis zum Ablauf der Wahlzeit des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes. Darüber hinaus bleibt es der Mitgliederversammlung vorbehalten, eine Ersatzwahl vorzunehmen. |
| 5. | Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden oder sobald drei Mitglieder es beantragen. Zur Gültigkeit eines Vorstandsbeschlusses ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder seines Vertreters, erforderlich. Es entscheidet Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss darf auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, sofern kein Mitglied widerspricht. Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. |
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes ist ein Wissenschaftlicher Beirat aus Persönlichkeiten zu bestellen, deren Rat aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen wertvoll ist. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestellt. Der Wissenschaftliche Beirat soll nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammentreten. Er wird vom Vereinsvorsitzenden mit vierzehntägiger Ladungsfrist einberufen. Er ist einzuberufen, wenn drei seiner Mitglieder es beantragen. Die Sitzungen sind vertraulich. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Beirat in sachlichen Fragen zu hören, ihm jede gewünschte Auskunft zu erteilen und ihn insbesondere über die Finanzlage zu unterrichten.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins (Geld- und Sachwerte) an das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein als für die archäologische Denkmalspflege zuständige obere Landesbehörde, mit der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke des Museums Turmhügelburg einzusetzen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 13. 03. 2003 beschlossen worden und mit gleichem Tage in Kraft getreten. Sie ist eigenhändig unterschrieben und von den anwesenden Gründungsmitgliedern, die mit ihrer Unterschrift Gründungsmitglieder werden.
Lütjenburg, den 13.März 2003
Originalfassung vom 13. 03. 2003
- Änderung: die am 13. 03. 2003 errichtete Satzung wurde durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 22. Juni 2004 in § 7 ( Mitgliederversammlung) geändert
- Änderung: die am 13. 03. 2003 errichtete Satzung wurde durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 17. April 2008 in § 2 (Zweck des Vereins) geändert.
- Änderung: die am 13. 03. 2003 errichtete Satzung wurde durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 12. Mai 2010 in § 2 (Vereinszweck), § 7 (Mitgliederversammlung), § 10 (Vereinsauflösung) geändert.
- Änderung: die am 13. 03. 2003 errichtete Satzung wurde durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 31. Mai 2011 in § 10 (Vereinsauflösung) geändert.


















